Satzung

Vorbemerkung

Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Am Waldschlöss­chen e.V..

(2) Der Sitz des Vereins ist Bielefeld, die Eintragungen im Vereinsregister erfolgen beim Amtsgericht Bielefeld.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuer­begünstigter Zwecke verwendet.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Am Waldschlösschen in Bielefeld bei ihren Erziehungsaufgaben in ide­eller und materieller Weise.

(3) Er erfüllt diese Aufgaben durch:

a) Pflege des Kontaktes zwischen Schulleitung und Elternschaft, ehemaligen Schülern und zu allen privaten und öffentlichen Stellen;

b) Förderung von Veranstaltungen erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art;

c) Hilfe für die Einrichtung und Erweiterung der Schule;

d) Ausstattung mit Lehrmitteln, insbesondere für neuzeitliche Ausbildungsverfahren.

(4) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(9) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Jede volljährige und geschäftsfähige Person sowie juristische Person kann dem Verein beitreten, wenn die Bereitschaft besteht, die Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) In der Mitgliederversammlung (§ 9) kann das Stimmrecht persönlich oder über eine schriftliche Vollmacht durch einen Dritten ausgeübt werden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen (§ 7).

 

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach §10 mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch freiwilligen Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form dem Vorstand mitzuteilen;

b) sofern die mittels Bankeinzugs abgebuchten Mitgliedsbeiträge zurück gebucht werden;

c) durch Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss. Wer durch sein Verhalten dem Verein Schaden zuzufügen droht oder Schaden zugefügt hat, kann durch Beschluss mit einfacher Mehr­heit des Vorstandes nach § 10 vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entschei­dung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Mit­teilung muss den Grund des Ausschlusses angeben. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gele­genheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und Widerspruch gegen den Ausschluss zu erheben. Im Rahmen einer innerhalb der nächs­ten zwei Monate nach dem Ein­gang des Widerspruch des Mitglieds einzuberufenden Mitgliederversammlung ist dem vom Ausschluss be­drohten Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestätigt die Mit­gliederver­sammlung den Beschluss des Vorstandes, ist der Ausschluss endgültig;

d) durch den Tod des Mitgliedes;

e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

§ 6 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Förderverein erforderliche personenbezogene Daten aus dem Mitgliedsantrag auf. Diese Informationen werden im bestehenden vereinseigenen EDV-Programm im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Vorstandes nach § 10 gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.

(2) Als Mitglied des Bundesverbands der Schulfördervereine ist der Förderverein zudem verpflichtet, die Anzahl seiner Mitglieder, nicht aber die Namen, zu melden. Die Anzahl wird u.a. für den Ver­siche­rungs­beitrag benötigt.

(3) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte (z.B. Kassenprüfung) kann zudem der Vorstand anderen Mitgliedern Einblicke in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Nach dem Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen (§§ 145 – 147 Abgabenordnung) bis zu zehn Jahren aufbewahrt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliederbeitrages kann von jedem Mitglied frei bestimmt werden, der Mindest­jahres­beitrag beträgt allerdings 10,00 Euro.

(2) Die Zahlung des Beitrags ist ab dem nächsten Abbuchungstermin (1. oder 15.) nach dem Beginn der Mitgliedschaft halbjährlich oder jährlich zu leis­ten und wird mittels Lastschrift-Einzugsverfahren vorgenommen.

(3) Beitragsänderungen im Verlauf der Mitgliedschaft sind zulässig. Sie müssen in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein hat zwei Vereinsorgane, die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan beschließt, sofern nicht anderes angegeben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder­versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(2) Der Anwendungsbereich des gesetzlichen Stimmverbots des § 34 BGB bleibt durch die Satzung unberührt. Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen in eigener Sache vom Stimmrecht ausgeschlossen:

a) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein;

b) Abberufung aus der Organstellung, gleich aus welchem Grund;

c) Erteilung der Entlastung;

d) Ausschluss aus dem Verein.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder nach § 10, eine Abwahl erfolgt durch Wahl eines Amtsnachfolgers;

b) die Wahl und die Abwahl der Beisitzer im Rahmen der maximalen Anzahl (§ 12);

c) die Wahl mindestens eines Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand nach § 10 und deren Angehörigen angehören darf;

d) die Entgegennahme und die Beratung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

e) die Entgegennahme und die Beratung des Berichtes der Kassenprüfer;

f) die Entlastung des Vorstandes;

g) die Änderung der Satzung. Zu diesem Beschluss ist die 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Änderung ist mit der Tagesordnung mitzuteilen;

h) die Abstimmung über Anträge;

i) den Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5;

j) die Auflösung des Fördervereins. Zu diesem Beschluss ist die 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch zehn vom Hundert aller Vereinsmitglieder, erforderlich;

k) die Abstimmung über die Zweckänderung des Fördervereins, diese erfordert die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Angabe einer Tagesordnung ein­berufen. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die persönliche Einladung erfolgt durch geeignete Weitergabe über die Schule oder per Post.

(5) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einzuberufen.

(6) Zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Die Beschlüsse der Mit­glie­derversammlung werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zum Sitzungs­beginn bekanntzumachen.

(8) Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Wunsch mindestens zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von 25 von Hundert der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist unter Nennung der zu bera­ten­den Tagesordnungspunkte dem Vorstand schriftlich zuzuleiten. Dieser hat sodann innerhalb des folgenden Monats zu einer Mitgliederversammlung entspre­chend der Tagesordnungsvorschläge einzuberufen.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäfts­führer (zugleich 2. Vorsitzender) und dem Kassenwart.

(2) Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorstand. Er führt die Be­schlüsse der Mitglieder­versammlung aus. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

(3) Im Innenverhältnis erfolgt die Willensbildung des Vorstandes durch Beschluss mit einfacher Mehr­heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand informiert die Mitglieder mindestens einmal jährlich über die geplanten und abge­schlossenen Projekte und Aktivitäten des Vereins (§ 9 Mitgliederversammlung).

(5) Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedsanträge und ein eventuelles Ausschluss­verfahren (§ 5).

(6) Für die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage hat der Vorstand Sorge zu tragen. Dazu gehören auch die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen und die Abführung eventueller Steuern, Gebühren und Beiträge.

 

§ 11 Wahl des Vorstands nach § 10

(1) Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5) eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die nächste planmäßige Versammlung erst in mehr als 3 Monaten vorgesehen ist.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist. Dieses gilt auch für einzelne Vor­stands­mitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Von dieser Rege­lung kann bei einem Ausschluss oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch die verblei­benden Vorstandsmitgliedern abgewichen werden.

(4) Kommt die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit (Punkt 1) oder Beendigung der Mit­gliedschaft (Punkt 2) innerhalb einer Übergangszeit von drei Monaten zu keiner Neuwahl eines vollständigen Vorstands, so verbleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis der Verein aus dem Vereinsregister ausgetragen ist.

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und höchstens sieben Beisitzern. Alle müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Die Beisitzer haben eine beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes unterstützen.

(3) Es ist darauf hinzuwirken, dass der jeweilige Schulleiter als Beisitzer in den Vorstand gewählt wird. Ist dies nicht der Fall, kann er an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Vorsitzende der Elternpflegschaft als Beisitzer in den Vorstand gewählt wird. Ist dies nicht der Fall, kann er an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Wahl der Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung (§ 9). Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet durch Amtsverzicht, Abwahl oder Beendigung der Mitgliedschaft (§ 5).

 

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes nach § 10 oder deren Angehörige sein. Die Wahl erfolgt für maximal zwei Jahre. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) Die Aufgabe besteht darin, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie jährlich den Bestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis zu unterrichten.

 

§ 14 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke in der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat, vorzugsweise zum Wohle der Grundschule Am Waldschlösschen.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach § 10 bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.